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Offener Brief der Anwälte für Aufklärung vom 5.11.2020(Verlinkungen und Bilder: Felix Staratschek, alles Copyleft, freigegeben zur Weiterverbreitung, (eine Aussage des Briefes zu Obduktionen habe ich leicht geändert, weil mir die Aussage nicht zu 100% korrekt vorkam.)
Als Video:
Als PDF zum Ausdsrucken (neue Seite, kein Download):
https://www.afa.zone/wp-content/uploads/2020/11/Offener-Brief-AfA.pdf
Anwälte verurteilen die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen
Offener Brief zur Weiterleitung
Wir sind eine Gruppe von Anwälten und machen uns größte Sorgen um unseren Rechtsstaat. Bei unserer Zulassung zur Anwaltschaft haben wir geschworen, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen. Wir sehen uns daher dringend verpflichtet, auf die grobe Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen hinzuweisen und die Politik sowie die Gerichte zur Besinnung auf die Rechte und Werte unseres Grundgesetzes aufzufordern.
Epidemie von nationaler Tragweite ohne fundierte wissenschaftliche Begründung
Seit März 2020 erleben wir die massivsten Grundrechtsbeschränkungen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Grund hierfür ist das SARS Cov2-Virus, welches den Bundestag dazu veranlasst hat, im März 2020 in § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine „Epidemie von nationaler Tragweite“ festzustellen und diese bis zum heutigen Tage aufrechtzuerhalten. Eine Definition des Begriffs „Epidemie“ sowie die Voraussetzungen für die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ enthält § 5 IfSG allerdings nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen und wissenschaftlichen Daten eine solche „Epidemie“ vom Bundestag festgestellt wurde.
Angesichts der enormen wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Tragweite des Lockdowns im Frühjahr halten wir daher schon die „Feststellung einer Epidemie von nationaler Bedeutung“ mangels wissenschaftlicher Begründung und Abwägung für verfassungswidrig. Die Behauptung einer „Epidemie“ ergibt sich jedenfalls nicht aus der Sterberate in Deutschland, die ausweislich der Sterbestatistik des statistischen Bundesamtes von Januar bis Mitte März 2020 vergleichbar war mit dem Jahr 2019, in den Wochen vom 16. Februar bis 15. März war die Sterberate sogar geringer. Es sind also nachweislich in den Wochen vor dem Lockdown nicht mehr Menschen gestorben als im Vorjahr! Auch danach gab es keine Übersterblichkeit.
Dennoch werden die Bürgerinnen und Bürger, sowie alle Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland seit März 2020 durch die Corona-Verordnungen aller Bundesländer in ihren Grundrechten in beispielloser Weise beschränkt. Gestützt werden diese Maßnahmen auf §§ 28, 32 IfSG. Ein genauer Blick in dieses Gesetz und in die Medizingeschichte zeigt jedoch, dass das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für diese einschneidenden Beschränkungen der gesamten Bevölkerung bietet.
Das Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die örtlich zuständigen Gesundheitsämter zur sorgfältigen Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten. Erst dann dürfen notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, allerdings nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Flächendeckende bundesweite Maßnahmen gegenüber 99,9 % der gesunden Bevölkerung erlaubt das Infektionsschutzgesetz nicht.
Insbesondere sieht das Infektionsschutzgesetz keine Quarantäne von gesunden Menschen vor. Nur Menschen, die an der Lungenpest oder an hämorrhagischem Fieber erkrankt sind, müssen isoliert werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht auch keine Verpflichtung zum Tragen von Masken durch nahezu die gesamte gesunde Bevölkerung (99,9%) vor. Es sieht auch nicht die Schließung von Geschäften, Schulen, Kindergärten, Sporteinrichtungen oder kulturellen Einrichtungen vor, von denen keine Gesundheitsgefahr ausgeht.
Noch nie zuvor in der Geschichte wurde zur Bekämpfung von Seuchen und Epidemien nahezu das gesamte Leben und die gesamte Wirtschaft heruntergefahren. Die Bekämpfung von Seuchen, Pandemien und Epidemien erfolgte bislang vielmehr so, dass Kranke beobachtet und gegebenenfalls isoliert wurden, nicht jedoch die gesamte gesunde Bevölkerung. Dennoch haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkelund die Ministerpräsident/innen der Länder seit März den Menschen, der Wirtschaft, Kunst und Kultur, den Schulen, den Universitäten und weiteren Einrichtungen die massivsten Beschränkungen auferlegt, die das Land je gesehen hat. Als Begründung wurde die angeblich rasante Ausbreitung des Virus, die damit verbundene angebliche hohe Todesgefahr und die Überlastung des Gesundheitssystems genannt, die durch das SARS COV-2-Virus ausgehe.
Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen
Die von den Landesregierungen nahezu jede Woche neu erlassenen Corona- Verordnungen sind verfassungswidrig, der zweite Lockdown seit 2. November 2020 ist grob verfassungswidrig und grundrechtswidrig.
Denn die Landesregierungen sind zu einer solchen massiven Beschränkung von Grundrechten ausdrücklich nicht befugt. So stellt schon das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für landesweite Lockdown-Maßnahmen dar. Darüber hinaus gilt für solche weitreichenden Maßnahmen aufgrund der Gewaltenteilung grundsätzlich der sogenannte Parlamentsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst (also der Bundestag bzw. die Landtage) entsprechende Gesetze erlassen müssen und nicht etwa die Regierungen auf Basis von Verordnungen handeln dürfen. Allerdings sieht das Grundgesetz auch insoweit erhebliche Grenzen vor und verbietet eine Lahmlegung der Gesellschaft und der Wirtschaft, sowohl bundesweit, als auch landesweit als auch regional. Denn selbst im Kriegsfall, der hier nicht vorliegt, dürfte das Grundgesetz nicht so fundamental außer Kraft gesetzt werden, wie wir dies erstmalig erleben, Art. 115 a ff. GG. Auch der Bundestag darf folglich solche Maßnahmen nicht beschließen!
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde
Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und das darin verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit verpflichten den Staat – und damit auch den Bundestag als Gesetzgeber - zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die überhaupt geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen. Außerdem müssen unter mehreren geeigneten Mitteln die am geringsten belastenden Maßnahmen ergriffen werden (Prinzip der Erforderlichkeit). Vor allem müssen die hierdurch herbeigeführten Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken stehen, sie müssen also zumutbar sein.
Außerdem erfordert das Rechtsstaatsprinzip und das in Art. 1 GG verankerte Recht auf Menschenwürde eine vollständige, sachliche und richtige Darstellung des Infektionsgeschehens. Dies alles passiert jedoch nicht. Vielmehr hören und lesen wir seit Monaten täglich von steigenden Infektionszahlen und davon, dass wir wieder kurz vor einer Katastrophe stünden.
Dabei werden der Bevölkerung ganz wesentliche Fakten und Erkenntnisse sowohl der Weltgesundheitsorganisation als auch vieler deutscher und internationaler Ärztinnen, Ärzte und Wissenschaftler verschwiegen, obwohl diese Kenntnisse zur Beruhigung der Menschen und zur Entspannung der Situation beitragen würden.
Was uns die Regierungen und das RKI verschweigen
--- Sie verschweigen, dass bis zum heutigen Tage trotz millionenfacher Testung weniger als 0,72 % aller Bürger in Deutschland positiv getestet wurden, und somit 99,27 % der Bevölkerung weder positiv getestet, noch infiziert und vor allem nicht erkrankt, also gesund sind. Sie sprechen dennoch von einer Pandemie bzw. einer drohenden Katastrophe.
--- Sie verschweigen, dass ein positiver PCR-Test nichts über eine tatsächliche Erkrankung aussagt. Denn der millionenfach eingesetzte PCR-Test ist zur Diagnostik und zur Feststellung einer Erkrankung ungeeignet.
--- Sie verschweigen, dass nur der sogenannte CT-Wert Hinweise auf eine relevante Viruslast angibt. Dieser CT-Wert wird vom RKI seit Monaten jedoch nicht bei den Laboren abgefragt.
--- Sie verschweigen bei der Angabe der „Infektionszahlen“, dass lediglich etwa 5 % aller positiv getesteten Menschen überhaupt Symptome des SARS COV-2 Virus zeigen. Bei vielen Millionen Testungen gab es bislang etwa 600.000 positive PCR-Testergebnisse. Hiervon erkranken nachweislich jedoch nur ca. 30.000 Menschen.
--- Sie verschweigen in der täglichen Berichterstattung insbesondere die Tatsache, dass die meisten dieser 5 % Erkrankten nur milde grippeähnliche Symptome aufweisen.
--- Sie verschweigen, dass das Risiko einer Sterblichkeit durch Corona nach Angabe der WHO bei nur ca. 0,2 % liegt. Von 30.000 Erkrankten sterben also nur 60 Menschen. Dies ist keine Epidemie von nationaler Tragweite.
Anwälte verurteilen die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen
Offener Brief zur Weiterleitung
Wir sind eine Gruppe von Anwälten und machen uns größte Sorgen um unseren Rechtsstaat. Bei unserer Zulassung zur Anwaltschaft haben wir geschworen, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen. Wir sehen uns daher dringend verpflichtet, auf die grobe Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen hinzuweisen und die Politik sowie die Gerichte zur Besinnung auf die Rechte und Werte unseres Grundgesetzes aufzufordern.
Epidemie von nationaler Tragweite ohne fundierte wissenschaftliche Begründung
Seit März 2020 erleben wir die massivsten Grundrechtsbeschränkungen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Grund hierfür ist das SARS Cov2-Virus, welches den Bundestag dazu veranlasst hat, im März 2020 in § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine „Epidemie von nationaler Tragweite“ festzustellen und diese bis zum heutigen Tage aufrechtzuerhalten. Eine Definition des Begriffs „Epidemie“ sowie die Voraussetzungen für die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ enthält § 5 IfSG allerdings nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen und wissenschaftlichen Daten eine solche „Epidemie“ vom Bundestag festgestellt wurde.
Angesichts der enormen wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Tragweite des Lockdowns im Frühjahr halten wir daher schon die „Feststellung einer Epidemie von nationaler Bedeutung“ mangels wissenschaftlicher Begründung und Abwägung für verfassungswidrig. Die Behauptung einer „Epidemie“ ergibt sich jedenfalls nicht aus der Sterberate in Deutschland, die ausweislich der Sterbestatistik des statistischen Bundesamtes von Januar bis Mitte März 2020 vergleichbar war mit dem Jahr 2019, in den Wochen vom 16. Februar bis 15. März war die Sterberate sogar geringer. Es sind also nachweislich in den Wochen vor dem Lockdown nicht mehr Menschen gestorben als im Vorjahr! Auch danach gab es keine Übersterblichkeit.
Dennoch werden die Bürgerinnen und Bürger, sowie alle Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland seit März 2020 durch die Corona-Verordnungen aller Bundesländer in ihren Grundrechten in beispielloser Weise beschränkt. Gestützt werden diese Maßnahmen auf §§ 28, 32 IfSG. Ein genauer Blick in dieses Gesetz und in die Medizingeschichte zeigt jedoch, dass das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für diese einschneidenden Beschränkungen der gesamten Bevölkerung bietet.
Das Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die örtlich zuständigen Gesundheitsämter zur sorgfältigen Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten. Erst dann dürfen notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, allerdings nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Flächendeckende bundesweite Maßnahmen gegenüber 99,9 % der gesunden Bevölkerung erlaubt das Infektionsschutzgesetz nicht.
Insbesondere sieht das Infektionsschutzgesetz keine Quarantäne von gesunden Menschen vor. Nur Menschen, die an der Lungenpest oder an hämorrhagischem Fieber erkrankt sind, müssen isoliert werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht auch keine Verpflichtung zum Tragen von Masken durch nahezu die gesamte gesunde Bevölkerung (99,9%) vor. Es sieht auch nicht die Schließung von Geschäften, Schulen, Kindergärten, Sporteinrichtungen oder kulturellen Einrichtungen vor, von denen keine Gesundheitsgefahr ausgeht.
Noch nie zuvor in der Geschichte wurde zur Bekämpfung von Seuchen und Epidemien nahezu das gesamte Leben und die gesamte Wirtschaft heruntergefahren. Die Bekämpfung von Seuchen, Pandemien und Epidemien erfolgte bislang vielmehr so, dass Kranke beobachtet und gegebenenfalls isoliert wurden, nicht jedoch die gesamte gesunde Bevölkerung. Dennoch haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkelund die Ministerpräsident/innen der Länder seit März den Menschen, der Wirtschaft, Kunst und Kultur, den Schulen, den Universitäten und weiteren Einrichtungen die massivsten Beschränkungen auferlegt, die das Land je gesehen hat. Als Begründung wurde die angeblich rasante Ausbreitung des Virus, die damit verbundene angebliche hohe Todesgefahr und die Überlastung des Gesundheitssystems genannt, die durch das SARS COV-2-Virus ausgehe.
Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen
Die von den Landesregierungen nahezu jede Woche neu erlassenen Corona- Verordnungen sind verfassungswidrig, der zweite Lockdown seit 2. November 2020 ist grob verfassungswidrig und grundrechtswidrig.
Denn die Landesregierungen sind zu einer solchen massiven Beschränkung von Grundrechten ausdrücklich nicht befugt. So stellt schon das Infektionsschutzgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage für landesweite Lockdown-Maßnahmen dar. Darüber hinaus gilt für solche weitreichenden Maßnahmen aufgrund der Gewaltenteilung grundsätzlich der sogenannte Parlamentsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst (also der Bundestag bzw. die Landtage) entsprechende Gesetze erlassen müssen und nicht etwa die Regierungen auf Basis von Verordnungen handeln dürfen. Allerdings sieht das Grundgesetz auch insoweit erhebliche Grenzen vor und verbietet eine Lahmlegung der Gesellschaft und der Wirtschaft, sowohl bundesweit, als auch landesweit als auch regional. Denn selbst im Kriegsfall, der hier nicht vorliegt, dürfte das Grundgesetz nicht so fundamental außer Kraft gesetzt werden, wie wir dies erstmalig erleben, Art. 115 a ff. GG. Auch der Bundestag darf folglich solche Maßnahmen nicht beschließen!
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde
Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und das darin verankerte Prinzip der Verhältnismäßigkeit verpflichten den Staat – und damit auch den Bundestag als Gesetzgeber - zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die überhaupt geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen. Außerdem müssen unter mehreren geeigneten Mitteln die am geringsten belastenden Maßnahmen ergriffen werden (Prinzip der Erforderlichkeit). Vor allem müssen die hierdurch herbeigeführten Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken stehen, sie müssen also zumutbar sein.
Außerdem erfordert das Rechtsstaatsprinzip und das in Art. 1 GG verankerte Recht auf Menschenwürde eine vollständige, sachliche und richtige Darstellung des Infektionsgeschehens. Dies alles passiert jedoch nicht. Vielmehr hören und lesen wir seit Monaten täglich von steigenden Infektionszahlen und davon, dass wir wieder kurz vor einer Katastrophe stünden.
Dabei werden der Bevölkerung ganz wesentliche Fakten und Erkenntnisse sowohl der Weltgesundheitsorganisation als auch vieler deutscher und internationaler Ärztinnen, Ärzte und Wissenschaftler verschwiegen, obwohl diese Kenntnisse zur Beruhigung der Menschen und zur Entspannung der Situation beitragen würden.
Was uns die Regierungen und das RKI verschweigen
--- Sie verschweigen, dass bis zum heutigen Tage trotz millionenfacher Testung weniger als 0,72 % aller Bürger in Deutschland positiv getestet wurden, und somit 99,27 % der Bevölkerung weder positiv getestet, noch infiziert und vor allem nicht erkrankt, also gesund sind. Sie sprechen dennoch von einer Pandemie bzw. einer drohenden Katastrophe.
--- Sie verschweigen, dass ein positiver PCR-Test nichts über eine tatsächliche Erkrankung aussagt. Denn der millionenfach eingesetzte PCR-Test ist zur Diagnostik und zur Feststellung einer Erkrankung ungeeignet.
--- Sie verschweigen, dass nur der sogenannte CT-Wert Hinweise auf eine relevante Viruslast angibt. Dieser CT-Wert wird vom RKI seit Monaten jedoch nicht bei den Laboren abgefragt.
--- Sie verschweigen bei der Angabe der „Infektionszahlen“, dass lediglich etwa 5 % aller positiv getesteten Menschen überhaupt Symptome des SARS COV-2 Virus zeigen. Bei vielen Millionen Testungen gab es bislang etwa 600.000 positive PCR-Testergebnisse. Hiervon erkranken nachweislich jedoch nur ca. 30.000 Menschen.
--- Sie verschweigen in der täglichen Berichterstattung insbesondere die Tatsache, dass die meisten dieser 5 % Erkrankten nur milde grippeähnliche Symptome aufweisen.
--- Sie verschweigen, dass das Risiko einer Sterblichkeit durch Corona nach Angabe der WHO bei nur ca. 0,2 % liegt. Von 30.000 Erkrankten sterben also nur 60 Menschen. Dies ist keine Epidemie von nationaler Tragweite.
--- Sie verschweigen bei der Angabe der täglichen Corona-Toten, dass laut statistischem Bundesamt jeden Tag etwa 2.600 Menschen, jeden Monat etwa 80.000 Menschen und jedes Jahr ca. 950.000 Menschen in Deutschland sterben.
Was sie uns noch verschweigen
--- Sie verschweigen bei der Behauptung von ca. 10.000 Corona-Toten, dass das RKI zunächst davon abgeraten hat, die angeblich an Corona verstorbenen Menschen zu obduzieren, um das Corona-Virus nachzuweisen.. (Dieser Satz wurde vom Viertürmeblog leicht verändert, da ich der Ansicht bin, dass dies die Aussage korrekter und rechtssicherer wieder gibt. Fakt ist, dass Obduktionen helfen, Therapien für die Lebenden zu finden und ein Abraten davon, wenn der Rat befolgt wird, tödliche Folgen für viele hat. (Felix Staratschek))
--- Sie verschweigen bei der Behauptung von ca. 10.000 Corona-Toten, dass das RKI zunächst davon abgeraten hat, die angeblich an Corona verstorbenen Menschen zu obduzieren, um das Corona-Virus nachzuweisen.. (Dieser Satz wurde vom Viertürmeblog leicht verändert, da ich der Ansicht bin, dass dies die Aussage korrekter und rechtssicherer wieder gibt. Fakt ist, dass Obduktionen helfen, Therapien für die Lebenden zu finden und ein Abraten davon, wenn der Rat befolgt wird, tödliche Folgen für viele hat. (Felix Staratschek))
--- Sie verschweigen, dass die angeblichen Corona-Toten fast alle schwer vorerkrankt, im Durchschnitt 82 Jahre alt waren, und damit grundsätzlich ein höheres Sterberisiko hatten.
--- Sie verschweigen, dass eine Überlastung der Kliniken nie vorlag und auch nicht droht, das Gesundheitswesen vielmehr durch millionenfache Testungen und durch die gesundheitlichen und psychischen Folgen aufgrund des Lockdowns massiv belastet wird.
--- Sie verschweigen, dass das RKI und die Bundesregierung bereits im Jahr 2009/2010 bei der Schweinegrippe eine ungeheure Vielzahl von Toten behauptet hat, während es tatsächlich nur wenige Tote gab.
--- Sie verschweigen, dass die Regierung bereits bei der Schweinegrippe Millionen Impfdosen entsorgen musste, weil auch die Schweinegrippe keine todbringende Krankheit war.
--- Sie verschweigen, dass die Kliniken im Frühjahr und Sommer 2020 fast leer standen, die Mitarbeiter in Kurzarbeit gingen und in all diesen Monaten hunderttausenden Patienten notwendige Operationen und Behandlungen vorenthalten wurden.
--- Sie verschweigen, dass in den letzten Jahrzehnten in unzähligen Studien die Unwirksamkeit von Alltagsmasken belegt wurde, selbst von der WHO.
--- Sie verschweigen, dass das Tragen von Masken nachweislich zu einer höheren Erkrankungs- und Sterberate gerade bei Corona führt.
--- Sie verschweigen uns insbesondere die Begründung der Inzidenzzahl von 50 je 100.000 Einwohner für die Einstufung als „Risikogebiet“: Denn auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums ist nachzulesen, dass es sich bei diesem Verhältnis um eine „Seltene Erkrankung“ handelt. Unlautere und sittenwidrige Informationen
Würden Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten so viele wesentliche Fakten und Aspekte verschweigen, müssten sie mit enormen Schadensersatzklagen rechnen und bei vorsätzlichem Verhalten sogar mit strafrechtlichen Sanktionen, §§ 823 ff BGB, §§ 223 ff StGB.
Im allgemeinen Geschäftsverkehr stellt das Vorenthalten und Verheimlichen wesentlicher Informationen eine Irreführung dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000,- € oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden, §§ 5a, 16, 20 UWG. Darüber hinaus ist der Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, § 9 UWG.
Der PCR-Test ist nachweislich nicht zur Diagnostik geeignet, er hat eine erhebliche Fehlerquote und ist vor allem nicht geeignet, tatsächliche Infektionen festzustellen. Es ist gesetzlich verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, § 4 Abs. 2 Medizinproduktegesetz. Ein Verstoß hiergegen ist sogar strafbar, § 41 MPG.
Eine Irreführung durch Unterdrücken wahrer Tatsachen verwirklicht schließlich den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch, wenn dies mit der Absicht geschieht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Pflicht zur Information und Aufklärung
Es ist nach dem Infektionsschutzgesetz die Pflicht des RKI und des Gesundheitsministeriums sowie der Gesundheitsämter, die Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung zu informieren und aufzuklären, § 3 IfSG. Diese Informationen müssen sachlich, nachprüfbar und wissenschaftlich fundiert sein, um den Menschen eine selbstbestimmte und informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Eine umfassende Aufklärung und Information findet jedoch seit März 2020 nicht statt. Vielmehr wird bis zum heutigen Tage die Bevölkerung in unethischer und rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise verunsichert und im Ungewissen gelassen, obwohl weder das Gesundheitssystem an seine Grenzen gelangt ist, noch eine höhere Sterblichkeit zu verzeichnen war. Selbst die WHO als führende Gesundheitsorganisation hat inzwischen veröffentlicht, dass Corona viel ungefährlicher ist als bisher angenommen. Die WHO gibt die Sterblichkeit bei Corona-Infektion selbst mit nur 0,2 Prozent an. Dies ist alles andere als eine Epidemie, wie auch die Belegungszahlen in den Kliniken, insbesondere die Inanspruchnahme der Intensivbetten zeigen. Es drohte zu keinem Zeitpunkt eine Überlastung des Gesundheitssystems in Deutschland, und sie droht auch künftig nicht.
Dies konstatiert sogar das Bundesverfassungsgericht:
„Das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (Juli 2020) erkennbare Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lassen es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass hier die gefürchtete Situation der Triage eintritt.“ (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2020 – 1 BvR 1541/20).
Die Pflicht des Staates zum Schutz der Bürger
Der Staat ist verpflichtet, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 GG. Er ist daher nicht berechtigt, durch irreführende Aussagen, insbesondere durch Verschweigen wesentlicher Umstände und Zahlen, die eigene Bevölkerung derart zu verunsichern. Ein solcher Umgang mit der eigenen Bevölkerung verstößt auch gegen Art. 1 GG: Die Achtung der Menschenwürde gebietet es, dass der Staat seine Bürger umfassend aufklärt, zur Eigenverantwortung aufruft und sie beruhigt, anstatt bei einem großen Teil der Bevölkerung massive Ängste zu schüren.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien ausdrücklich dazu, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichen und zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG. Dies bedeutet, dass nicht nur der Staat oder „die anderen“, sondern wir selbst persönlich dafür verantwortlich sind, uns mit geeigneten Maßnahmen vor Infektionen zu schützen. Wer also eine Infektion scheut, bleibt zuhause. Wer zum Schutz eine Maske tragen will, darf dies freilich tun. Eine Verpflichtung aller Menschen, im öffentlichen Raum sowie in Schulen und weiteren Institutionen eine Maske zu tragen, die von Prof. Drosten selbst noch im März 2020 als wirkungslos bezeichnet wurde, stellt einen massiven Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität dar. Dies gilt umso mehr, als etwa 40 internationale Studien die Wirkungslosigkeit der Masken belegen und eine Vielzahl von Ärzten und Eltern von massiven körperlichen Beeinträchtigungen berichten.
Der Staat hat seine Bürger im Übrigen nicht nur gegen Corona zu schützen, sondern auch gegen andere Gesundheitsgefahren. Denn eine Infektion mit Corona gehört ebenso zum Lebensrisiko wie eine Infektion mit Grippe.
Das Bundesverfassungsgericht zum Lebensrisiko durch Corona
Auch das Bundesverfassungsgericht stellt dies fest: Die Verfassung bietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher ... Gesundheitsgefahr. Dies gilt umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, 2 BvR 483/20)
---Wir Anwälte fordern die sofortige Aufhebung derEpidemischen Lage von nationaler Bedeutung
---Wir fordern daher sowohl die Regierungen als auch alle Abgeordneten als auch die Gerichte dazu auf, umgehend die Rechte der Bürger wieder herzustellen, eine wissenschaftlich fundierte Analyse der von dem SARS COV 2-Virus tatsächlich ausgehenden Gefahr vorzunehmen und insbesondere die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ umgehend aufzuheben. Denn eine solche Feststellung muss auf wissenschaftlich und medizinisch fundierten Daten basieren. Es ist daher zwingend notwendig, die Zahl der tatsächlich Erkrankten, insbesondere die Zahl der Schwererkrankten und vor allem die Zahl der (nachweislich an Corona verstorbenen) Toten zu benennen. Diese Zahlen müssen zu anderen Erkrankungen und Todesursachen ins Verhältnis gesetzt werden. Unbrauchbare PCR-Tests dürfen jedenfalls keine Grundlage für die Behauptung einer Epidemie darstellen. Insbesondere bei düsteren Hochrechnungen mit Exponentialkurve ist Vorsicht geboten: Denn es war gerade das RKI, das sich mit solchen Hochrechnungen bereits bei der Schweinegrippe im Jahr 2009/2010 fundamental geirrt hat.
Dennoch findet ein wissenschaftlicher und medizinischer Diskurs nicht statt, ganz im Gegenteil: Es werden
---kritische wissenschaftliche, ärztliche oder juristische Stimmen diffamiert, in den Medien als „Rechte“ oder „Verschwörungstheoretiker“ angeprangert,
---Homepages werden gesperrt, Äußerungen und Videos in den sozialen Medien gelöscht,
---Ärzten wird bei Ausstellung von Attesten mit Strafanträgen und Hausdurchsuchungen gedroht,
---Anwälte und Corona-kritische Journalisten werden sogar verhaftet.
Wir beobachten hierdurch eine Erosion des Rechtsstaats, die mit dem Grundgesetz fundamental unvereinbar ist.
Willkürliche Festsetzung des Inzidenzwerts
Der zweite Lockdown wurde aktuell – erneut unter grober Missachtung der Grund- und Freiheitsrechte – in allen Bundesländern verkündet.
---Museen, Theater, Sporteinrichtungen, Bars und Restaurants wurden erneut geschlossen.
---Alte und kranke Menschen werden wieder isoliert, gesunde Erwachsene und Kinder mit positivem PCR- Test werden „abgesondert“,
---Menschen dürfen sich nicht mehr ungehindert treffen,
---vom Reisen wird dringend abgeraten,
---der Bevölkerung wird millionenfach eine Maske aufgezwungen, obwohl Nutzen und Schaden einer Maske niemals wissenschaftlich abgewogen wurden.
Es wird sogar zur Denunziation derjenigen Menschen aufgerufen, die keine Maske tragen. Ärzte verweigern aus Angst vor Repressionen und Sanktionen die Ausstellung von Attesten selbst bei Menschen mit Atemwegsbeschwerden und weiteren schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen. In Gesundheitsämtern kommt das Militär zum Einsatz, um die verfassungswidrigen Quarantäneanordnungen zu unterstützen und durchzusetzen.
Die Einstufung als „Risikogebiet“ im In- und Ausland beruht allein auf dem sogenannten Inzidenzwert von 50 Positivtests je 100.000 Personen. Dies ist vollkommen willkürlich: Denn 50/100.000 (inzwischen ohne jedwede medizinische Evidenz sogar reduziert auf 35/100.000) entspricht hochgerechnet dem, was das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage als „seltene Erkrankung“ beschreibt:
„In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen in der EU von ihr betroffen sind.“
Wie zuvor dargestellt, bedeutet der Positivtest nicht zugleich eine Erkrankung. Denn nur 5 % aller positiv getesteten Personen erleiden eine – meist milde verlaufende - Erkrankung. Dies sind zwei bis drei Personen von 100.000! Trotz dieses „Seltenheitswerts“ müssen die Menschen gravierendste Beschränkungen hinnehmen. All dies verstößt eklatant gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegen das Willkürverbot.
Die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz
Das Verschweigen wesentlicher Informationen verstößt gegen die Pflicht des Staates zur wahrheitsgemäßen Aufklärung der Bevölkerung nach § 1 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz.
Die Behauptung einer Epidemie von nationaler Tragweite sowie die Festlegung eines Inzidenzwertes von 50/100.000 verstoßen gegen das Willkürverbot: „Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.“ BVerfG, Beschluss vom 15. März 1989, Az. 1 BvR 1428/88.
Die Anordnung von Quarantänemaßnahmen gegenüber gesunden Menschen stellt eine Freiheitsberaubung dar, § 239 StGB. Denn die Freiheit der Person ist unverletzlich, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Das Infektionsschutzgesetz bietet keine Rechtsgrundlage für tage- oder wochenlange Quarantänemaßnahmen gegenüber Gesunden.
Die Anordnung einer generellen Maskenpflicht auch für gesunde Menschen ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung dürfen alle Menschen selbst frei entscheiden, ob und wie sie sich gegen Krankheiten und andere Lebensrisiken schützen. Die Behauptung, man schütze durch das Tragen seine Mitmenschen, ist angesichts der tatsächlichen Krankheits- und Todeszahlen ein Missbrauch des Begriffs der Solidarität. Die Androhung und Festsetzung von Bußgeldern stellt daher eine Nötigung nach § 240 StGB dar.
Die Anordnung der Maskenpflicht bei Kindern und Jugendlichen stellt eine Körperverletzung dar sowie eine Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Lehrer und Schulleitungen, §§ 223, 225 Strafgesetzbuch. Denn es gibt keine wissenschaftliche Evidenz darüber, dass die Masken tatsächlich hilfreich sind, ganz im Gegenteil. Die Masken führen gerade bei Kindern, aber auch bei Erwachsenen zu Schwindel, Konzentrationsstörungen und Atemnot. Die Aufforderung, Menschen ohne Maske zu denunzieren, verwirklicht den Straftatbestand des § 111 StGB. Denn gesunde Menschen stellen keine Gefahr für die Bevölkerung dar, sie sind „unschuldig“. Wer Unschuldige verfolgt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, § 344 StGB. Der Einsatz von Soldaten in den Gesundheitsämtern, in Schulen und im zivilen Leben ist verfassungswidrig, Art. 87a GG. Denn ein Ausnahmezustand liegt schlichtweg nicht vor.
Wir Anwälte fordern zu rechtsstaatlichem Handeln auf
Wir Anwälte sehen in dem Verhalten der Bundesregierung und der Landesregierungen, insbesondere in den massiven Beschränkungen durch die Corona-Verordnungen eine große Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die freiheitlich- demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG.
--- Wir fordern daher alle verantwortlichen Politikerinnen und Politiker dazu auf, umgehend zu rechtsstaatlichem Handeln zurückzukehren und sämtliche Corona- Verordnungen und Allgemeinverfügungen aufzuheben! Denn diese sind eklatant verfassungswidrig.
--- Wir fordern alle Abgeordneten des Bundestages dazu auf, die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung sofort aufzuheben und künftig die Einhaltung der Grundrechte des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Rechtsstaatsprinzips strengstens zu beachten.
--- Wir fordern alle Abgeordneten des Bundestages dringend dazu auf, sich entschieden gegen die weiteren Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 29.10.2020 und 3.11.2020) zu stellen. Denn dieses Gesetz sieht weitere massive und grob verfassungswidrige Beschränkungen der Grundrechte aller Bürger in Deutschland vor, insbesondere der geplante § 28 a Infektionsschutzgesetz.
--- Wir fordern unsere 167.000 Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen in Deutschland dazu auf, ihr Schweigen zu brechen, sich an ihren Eid zu erinnern und bei der Wiederherstellung der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland mitzuwirken.
Würden Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten so viele wesentliche Fakten und Aspekte verschweigen, müssten sie mit enormen Schadensersatzklagen rechnen und bei vorsätzlichem Verhalten sogar mit strafrechtlichen Sanktionen, §§ 823 ff BGB, §§ 223 ff StGB.
Im allgemeinen Geschäftsverkehr stellt das Vorenthalten und Verheimlichen wesentlicher Informationen eine Irreführung dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000,- € oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden, §§ 5a, 16, 20 UWG. Darüber hinaus ist der Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, § 9 UWG.
Der PCR-Test ist nachweislich nicht zur Diagnostik geeignet, er hat eine erhebliche Fehlerquote und ist vor allem nicht geeignet, tatsächliche Infektionen festzustellen. Es ist gesetzlich verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, § 4 Abs. 2 Medizinproduktegesetz. Ein Verstoß hiergegen ist sogar strafbar, § 41 MPG.
Eine Irreführung durch Unterdrücken wahrer Tatsachen verwirklicht schließlich den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch, wenn dies mit der Absicht geschieht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Pflicht zur Information und Aufklärung
Es ist nach dem Infektionsschutzgesetz die Pflicht des RKI und des Gesundheitsministeriums sowie der Gesundheitsämter, die Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung zu informieren und aufzuklären, § 3 IfSG. Diese Informationen müssen sachlich, nachprüfbar und wissenschaftlich fundiert sein, um den Menschen eine selbstbestimmte und informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Eine umfassende Aufklärung und Information findet jedoch seit März 2020 nicht statt. Vielmehr wird bis zum heutigen Tage die Bevölkerung in unethischer und rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise verunsichert und im Ungewissen gelassen, obwohl weder das Gesundheitssystem an seine Grenzen gelangt ist, noch eine höhere Sterblichkeit zu verzeichnen war. Selbst die WHO als führende Gesundheitsorganisation hat inzwischen veröffentlicht, dass Corona viel ungefährlicher ist als bisher angenommen. Die WHO gibt die Sterblichkeit bei Corona-Infektion selbst mit nur 0,2 Prozent an. Dies ist alles andere als eine Epidemie, wie auch die Belegungszahlen in den Kliniken, insbesondere die Inanspruchnahme der Intensivbetten zeigen. Es drohte zu keinem Zeitpunkt eine Überlastung des Gesundheitssystems in Deutschland, und sie droht auch künftig nicht.
Dies konstatiert sogar das Bundesverfassungsgericht:
„Das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (Juli 2020) erkennbare Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lassen es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass hier die gefürchtete Situation der Triage eintritt.“ (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2020 – 1 BvR 1541/20).
Die Pflicht des Staates zum Schutz der Bürger
Der Staat ist verpflichtet, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 GG. Er ist daher nicht berechtigt, durch irreführende Aussagen, insbesondere durch Verschweigen wesentlicher Umstände und Zahlen, die eigene Bevölkerung derart zu verunsichern. Ein solcher Umgang mit der eigenen Bevölkerung verstößt auch gegen Art. 1 GG: Die Achtung der Menschenwürde gebietet es, dass der Staat seine Bürger umfassend aufklärt, zur Eigenverantwortung aufruft und sie beruhigt, anstatt bei einem großen Teil der Bevölkerung massive Ängste zu schüren.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien ausdrücklich dazu, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichen und zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG. Dies bedeutet, dass nicht nur der Staat oder „die anderen“, sondern wir selbst persönlich dafür verantwortlich sind, uns mit geeigneten Maßnahmen vor Infektionen zu schützen. Wer also eine Infektion scheut, bleibt zuhause. Wer zum Schutz eine Maske tragen will, darf dies freilich tun. Eine Verpflichtung aller Menschen, im öffentlichen Raum sowie in Schulen und weiteren Institutionen eine Maske zu tragen, die von Prof. Drosten selbst noch im März 2020 als wirkungslos bezeichnet wurde, stellt einen massiven Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität dar. Dies gilt umso mehr, als etwa 40 internationale Studien die Wirkungslosigkeit der Masken belegen und eine Vielzahl von Ärzten und Eltern von massiven körperlichen Beeinträchtigungen berichten.
Der Staat hat seine Bürger im Übrigen nicht nur gegen Corona zu schützen, sondern auch gegen andere Gesundheitsgefahren. Denn eine Infektion mit Corona gehört ebenso zum Lebensrisiko wie eine Infektion mit Grippe.
Das Bundesverfassungsgericht zum Lebensrisiko durch Corona
Auch das Bundesverfassungsgericht stellt dies fest: Die Verfassung bietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher ... Gesundheitsgefahr. Dies gilt umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, 2 BvR 483/20)
---Wir Anwälte fordern die sofortige Aufhebung derEpidemischen Lage von nationaler Bedeutung
---Wir fordern daher sowohl die Regierungen als auch alle Abgeordneten als auch die Gerichte dazu auf, umgehend die Rechte der Bürger wieder herzustellen, eine wissenschaftlich fundierte Analyse der von dem SARS COV 2-Virus tatsächlich ausgehenden Gefahr vorzunehmen und insbesondere die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ umgehend aufzuheben. Denn eine solche Feststellung muss auf wissenschaftlich und medizinisch fundierten Daten basieren. Es ist daher zwingend notwendig, die Zahl der tatsächlich Erkrankten, insbesondere die Zahl der Schwererkrankten und vor allem die Zahl der (nachweislich an Corona verstorbenen) Toten zu benennen. Diese Zahlen müssen zu anderen Erkrankungen und Todesursachen ins Verhältnis gesetzt werden. Unbrauchbare PCR-Tests dürfen jedenfalls keine Grundlage für die Behauptung einer Epidemie darstellen. Insbesondere bei düsteren Hochrechnungen mit Exponentialkurve ist Vorsicht geboten: Denn es war gerade das RKI, das sich mit solchen Hochrechnungen bereits bei der Schweinegrippe im Jahr 2009/2010 fundamental geirrt hat.
Dennoch findet ein wissenschaftlicher und medizinischer Diskurs nicht statt, ganz im Gegenteil: Es werden
---kritische wissenschaftliche, ärztliche oder juristische Stimmen diffamiert, in den Medien als „Rechte“ oder „Verschwörungstheoretiker“ angeprangert,
---Homepages werden gesperrt, Äußerungen und Videos in den sozialen Medien gelöscht,
---Ärzten wird bei Ausstellung von Attesten mit Strafanträgen und Hausdurchsuchungen gedroht,
---Anwälte und Corona-kritische Journalisten werden sogar verhaftet.
Wir beobachten hierdurch eine Erosion des Rechtsstaats, die mit dem Grundgesetz fundamental unvereinbar ist.
Willkürliche Festsetzung des Inzidenzwerts
Der zweite Lockdown wurde aktuell – erneut unter grober Missachtung der Grund- und Freiheitsrechte – in allen Bundesländern verkündet.
---Museen, Theater, Sporteinrichtungen, Bars und Restaurants wurden erneut geschlossen.
---Alte und kranke Menschen werden wieder isoliert, gesunde Erwachsene und Kinder mit positivem PCR- Test werden „abgesondert“,
---Menschen dürfen sich nicht mehr ungehindert treffen,
---vom Reisen wird dringend abgeraten,
---der Bevölkerung wird millionenfach eine Maske aufgezwungen, obwohl Nutzen und Schaden einer Maske niemals wissenschaftlich abgewogen wurden.
Es wird sogar zur Denunziation derjenigen Menschen aufgerufen, die keine Maske tragen. Ärzte verweigern aus Angst vor Repressionen und Sanktionen die Ausstellung von Attesten selbst bei Menschen mit Atemwegsbeschwerden und weiteren schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen. In Gesundheitsämtern kommt das Militär zum Einsatz, um die verfassungswidrigen Quarantäneanordnungen zu unterstützen und durchzusetzen.
Die Einstufung als „Risikogebiet“ im In- und Ausland beruht allein auf dem sogenannten Inzidenzwert von 50 Positivtests je 100.000 Personen. Dies ist vollkommen willkürlich: Denn 50/100.000 (inzwischen ohne jedwede medizinische Evidenz sogar reduziert auf 35/100.000) entspricht hochgerechnet dem, was das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage als „seltene Erkrankung“ beschreibt:
„In der Europäischen Union gilt eine Erkrankung als selten, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen in der EU von ihr betroffen sind.“
Wie zuvor dargestellt, bedeutet der Positivtest nicht zugleich eine Erkrankung. Denn nur 5 % aller positiv getesteten Personen erleiden eine – meist milde verlaufende - Erkrankung. Dies sind zwei bis drei Personen von 100.000! Trotz dieses „Seltenheitswerts“ müssen die Menschen gravierendste Beschränkungen hinnehmen. All dies verstößt eklatant gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegen das Willkürverbot.
Die massiven Verstöße gegen Recht und Gesetz
Das Verschweigen wesentlicher Informationen verstößt gegen die Pflicht des Staates zur wahrheitsgemäßen Aufklärung der Bevölkerung nach § 1 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz.
Die Behauptung einer Epidemie von nationaler Tragweite sowie die Festlegung eines Inzidenzwertes von 50/100.000 verstoßen gegen das Willkürverbot: „Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.“ BVerfG, Beschluss vom 15. März 1989, Az. 1 BvR 1428/88.
Die Anordnung von Quarantänemaßnahmen gegenüber gesunden Menschen stellt eine Freiheitsberaubung dar, § 239 StGB. Denn die Freiheit der Person ist unverletzlich, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Das Infektionsschutzgesetz bietet keine Rechtsgrundlage für tage- oder wochenlange Quarantänemaßnahmen gegenüber Gesunden.
Die Anordnung einer generellen Maskenpflicht auch für gesunde Menschen ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung dürfen alle Menschen selbst frei entscheiden, ob und wie sie sich gegen Krankheiten und andere Lebensrisiken schützen. Die Behauptung, man schütze durch das Tragen seine Mitmenschen, ist angesichts der tatsächlichen Krankheits- und Todeszahlen ein Missbrauch des Begriffs der Solidarität. Die Androhung und Festsetzung von Bußgeldern stellt daher eine Nötigung nach § 240 StGB dar.
Die Anordnung der Maskenpflicht bei Kindern und Jugendlichen stellt eine Körperverletzung dar sowie eine Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Lehrer und Schulleitungen, §§ 223, 225 Strafgesetzbuch. Denn es gibt keine wissenschaftliche Evidenz darüber, dass die Masken tatsächlich hilfreich sind, ganz im Gegenteil. Die Masken führen gerade bei Kindern, aber auch bei Erwachsenen zu Schwindel, Konzentrationsstörungen und Atemnot. Die Aufforderung, Menschen ohne Maske zu denunzieren, verwirklicht den Straftatbestand des § 111 StGB. Denn gesunde Menschen stellen keine Gefahr für die Bevölkerung dar, sie sind „unschuldig“. Wer Unschuldige verfolgt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, § 344 StGB. Der Einsatz von Soldaten in den Gesundheitsämtern, in Schulen und im zivilen Leben ist verfassungswidrig, Art. 87a GG. Denn ein Ausnahmezustand liegt schlichtweg nicht vor.
Wir Anwälte fordern zu rechtsstaatlichem Handeln auf
Wir Anwälte sehen in dem Verhalten der Bundesregierung und der Landesregierungen, insbesondere in den massiven Beschränkungen durch die Corona-Verordnungen eine große Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die freiheitlich- demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG.
--- Wir fordern daher alle verantwortlichen Politikerinnen und Politiker dazu auf, umgehend zu rechtsstaatlichem Handeln zurückzukehren und sämtliche Corona- Verordnungen und Allgemeinverfügungen aufzuheben! Denn diese sind eklatant verfassungswidrig.
--- Wir fordern alle Abgeordneten des Bundestages dazu auf, die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung sofort aufzuheben und künftig die Einhaltung der Grundrechte des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Rechtsstaatsprinzips strengstens zu beachten.
--- Wir fordern alle Abgeordneten des Bundestages dringend dazu auf, sich entschieden gegen die weiteren Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 29.10.2020 und 3.11.2020) zu stellen. Denn dieses Gesetz sieht weitere massive und grob verfassungswidrige Beschränkungen der Grundrechte aller Bürger in Deutschland vor, insbesondere der geplante § 28 a Infektionsschutzgesetz.
--- Wir fordern unsere 167.000 Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen in Deutschland dazu auf, ihr Schweigen zu brechen, sich an ihren Eid zu erinnern und bei der Wiederherstellung der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland mitzuwirken.
--- Wir fordern alle Richterinnen und Richter in Deutschland dazu auf, dem von ihnen geleisteten Eid zu folgen und das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben. Die Gerichte müssen daher die Sachverhalte sorgfältig aufklären, wissenschaftliche Studien, Kritik und Gegenstimmen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, die Grundrechte wahren und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip anwenden.
--- Wir fordern alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dazu auf, sämtliche Bußgeld- und Strafverfahren basierend auf den Corona-Verordnungen gegen die Bürger einzustellen, die Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen festzustellen und gesundheitsbeeinträchtigende Maßnahmen als Körperverletzung strafrechtlich zu verfolgen.
--- Wir fordern die Medien dazu auf, das Presserecht zu beachten und alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen, auch kritische Meinungen abzubilden und Diffamierungen zu unterlassen.
--- Wir fordern die Lehrerinnen und Lehrer sowie alle Eltern dazu auf, die Kinder vor erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Maske sowie vor Erkältungen und Lungenentzündungen durch kalte Klassenzimmer in der kalten Jahreszeit zu schützen.
--- Wir fordern alle Ärztinnen und Ärzte dazu auf, sich auf ihren Eid und auf die Deklaration des Weltärztebundes zu besinnen:
Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich:
mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. ...
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
Dies alles verspreche ich feierlich und frei auf meine Ehre.
Wir fordern alle Menschen dazu auf, sich gegen die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mit allen rechtlichen Mitteln zu wehren.
Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!
Andreas Ackermann
Karin Adrian
Lucia Alfonso
Gabriela Elena Balta
Beate Bahner
Christian Becker
Jens Biermann
Elmar Brehm
Dr. Michael Brunner
Gabriele Curschmann-Käsinger
Thomas Doering
Stefan Dzierzenga
Daniel Ferber
Tobias Gall
Britta Gedanitz
Rembert Gierhake
Henning C. Hacker
Markus Haintz
Anna Hartmann
Dr. Volker Holzkämper
Susann HüttingerOcke
Thomas JürsJens Kan
Luitwin Kiefer
Dr. Christian Knoche
Michael Koslowski
Helmut P. Krause
Edgar R. Krein
Ivan Künnemann
Ilka Lang-Seifert
Cornelia Letsche
Frank Linzer
Heike Lotze
Ralf Ludwig
Gesa Mielcke
Andreas Mildenberger
Christian Moser
Elena Mühle-Stein
Gordon Pankalla
Harriet Pigorsch
Georg K. Rebentrost
Matthias Richter
Christiane Ringeisen
Alexander Roth
Kathrin Ruttloff
Dirk Sattelmaier
Raymond Schäfer
Stephanie Schäfer
Sylvette Schäfer
Sabine Katja Schebur
Regina Scherf
Ludmila Schmidt
Karl Schmitt-Walter
Ute Sieben
Gisa Tangermann
Göran Thomas
Diana Timpe
Olaf Treske
Riza Giray
Tuna Edgar Überall
Oliver Völsing
Maik Weise
Britta Werthmann
Kyra Wilde-Marschner
Katja Wörmer
Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich:
mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. ...
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
Dies alles verspreche ich feierlich und frei auf meine Ehre.
Wir fordern alle Menschen dazu auf, sich gegen die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mit allen rechtlichen Mitteln zu wehren.
Denn Recht darf dem Unrecht niemals weichen!
Andreas Ackermann
Karin Adrian
Lucia Alfonso
Gabriela Elena Balta
Beate Bahner
Christian Becker
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Elmar Brehm
Dr. Michael Brunner
Gabriele Curschmann-Käsinger
Thomas Doering
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