Pressemitteilung Nr. 82/2020 vom 30. August 2020
und Kommentar von Felix Staratschek
und Kommentar von Felix Staratschek
Hervorhebungen im Text durch den Viertürmeblog
Beschluss vom 30. August 2020
1 BvQ 94/20
Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.
Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.
2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.
Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.
Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.
Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren.
Beschluss vom 30. August 2020
1 BvQ 94/20
Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.
Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.
2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.
Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.
Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.
Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren.
In Betracht kommen namentlich
----.-Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände,
----aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern.
-----Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen kann.
-----Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.
Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.
Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.
Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts.
Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.
Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.
Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts.
Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll. Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Konzept auf eine an einem einzelnen Tag stattfindende Versammlung zugeschnitten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.
Ein Kommentar von Felix Staratschek:
Ein Kommentar von Felix Staratschek:
Die Veranstaltung am 29.8.20 war unter stetiger Kontrolle der Polizei. Sowohl durch Personal am Boden, dass sich ohne Angst jederzeit mit abgesetzten Helmen durch das ganze Versammlungsgebiet bewegen konnte, als auch durch Hubschrauber aus Luft wurde die Versammlung genau beobachtet und es wurden dauernd Maßnahmen ergriffen, um die per Verordnung für Unzulässig erklärten Ansammlungen aufzulösen. Die Polizei sah sich so während des ganzen Verlaufes nicht genötigt, die Kundgebung abzubrechen. Was will da da Bundesverfassungsgericht hier noch für eine Auswertung.
Darüber hinaus beißt sich hier die Katze in den eigenen Schwanz. Denn das, was die Demonstranten für irreal halten, wird hier als Begründung genommen. Die Verfassungsrichter sprechen hier von "möglichen Infektionsgefahren", ohne darzulegen, was das genau sein soll. Jeder der sich in den Straßenverkehr begibt, betritt einen Raum mit möglichen Unfallgefahren. Wenn maximal 1% der PCR-Tests positiv ist und davon die Hälfte falsch-positiv und die andere Hälfte nicht zwingend auf den SARS-COV 2 reagiert hat, wo bitte soll dann eine Infektionsgefahr sein? Ist die Umsetzung einer unbegründeten Panik in geltendes Recht höher als die Aussagen des Grundgesetzes? Hat man dann keine Chance mehr sich dagegen zu wenden?
Oder war der Antrag so schlecht begründet, dass das Bundesverfassungsgericht diese Frage gar nicht im Blick hatte?
Wie sollen den Masken ein Infektionsgeschehen verlangsamen, wenn es kein Infektionsgeschehen gibt?
Oder wollen die Richter künftig allen Autofahrern vorschreiben eine Wasserwaage mitzuführen, um beim Parken das Gefälle festzustellen, damit man zusätzlich zur Bremse das Auto mit zwei Keilen unter den Rädern absichert? Denn es besteht immer eine Gefahr, dass die Bremsen versagen und das Auto fahrerlos die Straße runter rollt.
Fakt ist doch auch, dass in den Krankenhäusern sich ein Corona-Geschehen akut nicht wieder spiegelt und auch im Frühjahr selbst ohne OP-Verschiebungen die Kapazitäten nie überlastet waren. Das war regional bei Grippewellen in Deutschland oft anders, wo man immer wieder Patienten in andere Regionen bringen musste. Ein gewisses Maß an Risiko gehört auch zum Leben.
Gibt es eigentlich eine Definition für die "pandemische Lage von nationaler Tragweite", die der Bundestag feststellt und dann die ganzen Masßnahmen möglich macht? Kann man von einer solchen Lage sprechen, wenn weniger als 1% der fragwürdigen PCR-Tests positiv ausfallen?
Auch der Verlauf des dem Coronavirus zugeschriebenen Infektionsgeschehens zeigt, dass dieser ganz unabhängig von allen Maßnahmen und Maskenpflichten seinen Gang geht.
Das alles müsste doch für das Gericht eine Rolle spielen. Bleibt die Frage ob dass der Kläger auch in seine Klage eingearbeitet hat?
Denn auf mich wirken die Masken wie eine moderne Form des Gesslerhutes. So sinnlos wie es ist, einen auf eine Stange gestellten Hut zu grüßen, so sinnlos ist das Tragen der Masken, wenn keiner die Keime trägt, vor denen die Maske schützen soll.
Wäre der Keim so extrem gefährlich, wie bahauptet, müsste akut die Oppposition in Weißrussland an Corona aussterben und das land in den pandemischen Abgrund reißen, weil die ohne Maske und Abstand demonstrieren gegen einen Präsidenten, der alle Maßnahmen gegen Corona verweigert hat. Das Land müsste sofort eingezäunt werden, damit es nicht Corona in der ganzen Welt verbreiten kann!
Ebenfalls gab es in Deutschland keinen Hotspot im ÖPNV, als es keine Maskenpflicht gab. Und bis auf ein paar, die sich von der Panik anstecken ließen, trugen die meisten keine Maske, als das Coronageschehen statistisch seinen Höhepunkt hatte. Ich bin ÖPNV-Nutzer und daher Augenzeuge. Trotzdem gab es nie einen Hotspot der auf den ÖPNV zurückgeführt wurde. Im Gegenteil, der ÖPNV wurde eingeschgränkt, so dass viele Pendlerzüge noch voller waren, als zu normalen Zeiten, da die meisten Fabriken weiter liefen. Ein Virus dass diese ihm grob fahrlässig gebotene Chance nicht nutzt, kann nicht so gefährlich sein. Fakt ist, die Coronawelle war schwächer als viele Grippewellen der Vergangenheit, wo auch der ÖPNV normal weiter lief, es kann also nicht am Mangel an Personal gelegen haben, dass plötzlich weniger Busse und Bahnen fuhren.
Bilder und Zustände aus anderen Ländern wirken oft konstruiert und es werden Sonderfaktoren nicht berücksichtigt. Das hier darzulegen würde den Kommentar sprengen, muss aber am Rande erwähnt werden.
Wenn die Verfassungsrichter das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwähnen, so ist doch auch zu fragen, ob dieses Recht das Verhalten in unserem Gesundheitswesen dominiert oder ob hier die Geschäftsinteressen der Pharmaindustrie einen höheren Rang haben? Für viele Bereiche der Politik und Wirtschaft kann man die Frage ähnlich stellen, siehe TTIP, CETA, MERCOSUR, JEFTA, TISA, ESM, Vertrag von Lissabon, korrupte Umweltpolitik.....
Und so kommt einen die Frage auf, ob der Schutz des Lebens hier nur vorgeschoben ist?
Warum haben wir keine flächendeckende komplementäre orthomolekulare Medizin, obwohl bekannt ist, dass
-----sich viele nicht ausgeworgen ernähren und das auch nicht schaffen und da eine Nahrunsgergänzung besser wäre als gar nichts tun?
-----viele Medikamente den Versorgungsstatus mit Mikronährstoffen verschlechtern und deshalb zur Vermeidung unerwünschter negativer Langzeitfolgen eine Nahrungsergänzung nötig wäre?
-----gerade alte Menschen in Heimen aus den zuvor genannten Gründen besonders unterversorgt sind und zusätzlich durch Mangel an direkten Sonnenlicht ein extremes Vitamin D-Defizit haben? Dass diese Gruppe von Grippe und Corona dann besonders attakiert wird, ist kein Wunder.
Es wäre daher auch denkbar gewesen, dass das Bundesverfassungsricht aufgrund der Anträge sich tiefer in die Materie einarbeitet und alle Demos und Camps erst mal unter Auflagen zulässt, weil die Politik ihr Verhalten schlecht begründet und weil das behauptete Coronageschehen systematische Schwächen des Gesundheitswesen aufdeckt, die es nach den Prinzipien des Grundgesetzes und einer Verantwortungsethik vor Gott, so wie die hier angeführt werden, eigentlich nicht geben dürfte. Schade, dass die Richter diese Chance nicht ergriffen haben, Schaden vom Menschen abzuwenden.