Presseinformation Nr. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei.
So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen.
Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen.
Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert.
Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Quelle:
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor | Verwaltungsgericht Osnabrück
Kommentar:
Bereits vor der Abstimmung über Anträge zur Impfpflicht lag allen MdB der Text "7 Argumente" vor, der klar aufzeigte, dass die sogenannte Impfung nicht verfassungsgemäß ist. https://7Argumente.de . Wie konnte es sein, dass die Richter nur dem RKI glaubten und solche Stellungnahmen nicht berücksichtigt haben? Erst im April 2022 urteilte das Bundesverfassungsgericht, da hätte es Kenntnis der 7 Argumente und anderer Stellungnahmen haben müssen. Es dürfte hier neben dem größten globalen Verbrechen seit 1945 auch das größte Justizversagen in der Geschichte der Bundesrepublik vorliegen. Wann gibt es eine Amnestie für alle Opfer dieser Politik und Justiz? Auch Richter sind nur Menschen und können von der Panik angesteckt werden. Jeder, der hier Fehler gemacht hat sollte nun dazu stehen und von nun an wieder mit klaren Kopf urteilen und die Aufhebung aller erlassenen Urteile einfordern.
Hoffentlich werden die ganzen Taten und Unterlassungen der Politik justiziabel, denn diese haben viele tausend Menschen umgebracht, die man mit besseren Entscheidungen hätte retten können. Aber der einzige rettende Antrag den pandemischen Vitamin D-Mangel endlich anzugehen war von der AfD und wurde so aus Prinzip abgelehnt statt sich dafür zu schämen, nicht selber diesen Weg gefordert zu haben. Gerade Grüne und Linke hätten hier von ihrem Weltbild her sehr kritisch gegen Big Pharma sein müssen und genau das fordern müssen, was leider nur von der AfD kam. Außerparlamentarisch hat dies einzig dieBasis in die Debatte getragen.